Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen

Wenn Ihr Unternehmen einem Unfallversicherungsträger angehört und Sie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt haben, können Sie das mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen gehört der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an.
  • Sie haben die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt.
  • Sie kommen regelmäßig Ihrer Nachweispflicht nach. 

Verfahrensablauf

Sie können die einfache und qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung online, telefonisch, schriftlich oder persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anfordern.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen wollen:

  • Sie besitzen bereits ein persönliches Konto auf dem Portal "Meine SVLFG":
    • Besuchen Sie das Versichertenportal der SVLFG und melden Sie sich mit Ihren persönlichen Anmeldedaten an.
    • Fordern Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt in Ihrem Versichertenkonto an.
    • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.
  • Sie besitzen kein persönliches Konto auf dem Portal "Meine SVLFG":
    • Besuchen Sie das SVLFG-Versichertenportal und melden Sie sich als Gast an.
    • Fordern Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
    • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung telefonisch beantragen wollen:

  • Rufen Sie eine der folgenden Stellen an:
    • einen regionalen Standort, eine Geschäftsstelle oder die bundesweite Hotline der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder
    • die Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Bitten Sie um die Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder E-Mail beantragen wollen:

  • Schreiben Sie einen Brief oder eine E-Mail an einen regionalen Standort oder an eine Geschäftsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Bitten Sie um die Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich beantragen wollen:

  • Besuchen Sie einen regionalen Standort oder eine Geschäftsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Beantragen Sie dort mündlich die Bescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich, per Post oder online über das Portal.

Besondere Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrages dauert grundsätzlich 1 bis 3 Arbeitstage, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist und Sie Ihren erforderlichen Nachweispflichten nachkommen. (1 bis 3 Werktage)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Entfällt.

Stand:09.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Informationen

Für Sie zuständig

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