Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt.

Beschreibung

Regionale Ergänzung (Regierung von Mittelfranken)

Kostensätze

Gruppe 1 (Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner): 0,2265 Euro pro Pkm
Gruppe 2 (Gemeinden mit mehr als 44 000 Einwohnern): 0,1999 Euro pro Pkm
Gruppe 3 (Gemeinden mit bis zu 44 000 Einwohnern): 0,1833 Euro pro Pkm
Gruppe 4 (Überlandlinienverkehr): 0,1260 Euro pro Pkm

Gültigkeitstage für das Ausgleichsjahr 2023

26 Gültigkeitstage für die Bedienung von Montag bis Samstag
22 Gültigkeitstage für die Bedienung von Montag bis Freitag
18,36 Gültigkeitstage für die Bedienung nur an Schultagen (Montag bis Freitag)

Voraussetzungen

Das Verkehrsunternehmen erhält auf Antrag die Ausgleichsleistungen für die Ermäßigung der Fahrscheine für Auszubildende gegenüber den Jedermanntickets nach den Bestimmungen des § 45a PBefG und der Ausgleichsverordnung.

Der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 PBefG oder bei einem Linienverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG sein.

Daneben ist Voraussetzung, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

Verfahrensablauf

Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig.

Besondere Hinweise

Für Ausgleichsleistungen für Zeiträume nach dem 01.01.2024 finden Sie demnächst die Beschreibung unter Ausbildungsverkehr: Beantragung von Ausgleichsleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2024

Fristen

  • Der Antrag auf eine Abschlagszahlung muss ab dem Jahr 2025 bis zum 15. März eines Jahres sowie für den Restbetrag bis zum 15. September eines Jahres gestellt sein.
  • Der Schlussantrag auf Ausgleich nach § 45a PBefG muss bis zum 31. Mai eingereicht werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Linienverzeichnis unter Angabe der Linienlängen

  • Fahrpreisübersicht

  • ggf. Inkasso- und Zustellvollmacht

  • Nachweis über die Ermittlung betriebsindividueller Werte nach § 3 Abs. 5 PbefAusglV

    (wenn abweichende individuelle Werte angesetzt werden sollen, sind diese entsprechend nachzuweisen)

  • bei Verkehrsverbünden: ggfs. Berechnungen zur Einnahmenaufteilung nach Abschnitt III des Antragsformulars

  • bei Verkehren in andere Bundesländer: Angaben zum Schlüssel nach § 6 PbefAusglV

  • Antragsformular

Formulare

Stand:10.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr

Hausanschrift
Promenade 27
91522 Ansbach

Adresse in Karte anzeigen Autoroute planen. ??common.bayernFahrplan.linkText_de??

Postanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach

Telefon
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Telefax
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