Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erhalten die kommunalen Aufgabenträgern jährlich pauschale Hilfen für den Ausbildungsverkehr.
Beschreibung
Voraussetzungen
Der kommunale Aufgabenträger erhält auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG.
Der kommunale Aufgabenträger muss die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr verwenden.
Verfahrensablauf
- Die Pauschalierte Abschlagszahlung erfolgt zum 1. April eines Jahres.
- Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 15. September eines Jahres die erforderlichen Unterlagen über das Online-Portal eingereicht hat.
Fristen
- Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben: bis 15. September eines Jahres
Stand:27.03.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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