Voraussetzungen
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene
- unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden und
- Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, § 1010 BGB und
- Erbbaurechte.
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
- der Grundstückskauf,
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
- der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
- der mindestens 90 %ige Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren sowie
- die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand oder die Übertragung bereits vereinigter Anteile von mindestens 90% an einer grundbesitzenden Gesellschaft.
Verfahrensablauf
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z. B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Beteiligten müssen dem zuständigen Finanzamt den Grundstückskauf bzw. andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge anzeigen.
Meist vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die erwerbende Partei die Steuer zahlt. Steuerschuldner sind aber in einem solchen Fall alle an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Das Finanzamt setzt aufgrund der meist im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Regelung zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Es versendet dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen wurde, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass der Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.