Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Grundbuch muss beantragt werden. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.
Den Antrag auf Eintragung von Eigentum in Folge von Kauf oder Schenkung stellt ein Notar/eine Notarin, nachdem die notarielle Beurkundung erfolgt ist.
Hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsvoraussetzungen festgestellt, nimmt es die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den Notar/die Notarin, den Antragsteller/die Antragstellerin, den/die eingetragene/n Eigentümer/in sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Besondere Hinweise
Den Kauf eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung sowie die Bestellung einer Grundschuld für die Bank zur Absicherung eines Darlehens muss ein Notar beurkunden. Die notarielle Urkunde ist in den genannten Beispielsfällen Voraussetzung für eine Eintragung im Grundbuch. Darin legen die Beteiligten auch fest, wer welche Kosten tragen muss. Im Regelfall trägt bei einem Kauf der Käufer die Kosten des Erwerbs. Der Veräußerer trägt im Regelfall die Kosten für eine Löschung einer noch im Grundbuch eingetragenen Belastung, zum Beispiel Grundschulden des Veräußerers. Diese "Altlasten" übernimmt der Käufer in der Regel nicht, sondern sie werden über die eigene Bank finanziert.
Grundlage für die Eintragungen und Gebühren beim Grundbuchamt ist diese notarielle Urkunde. In der Urkunde vereinbaren Verkäufer und Käufer die einzutragenden Rechte im Grundbuch. Diese werden dann im betreffenden Grundbuch beim Grundbuchamt eingetragen. Sie erhalten vom Notar ein Exemplar der Urkunde und können die Vereinbarungen nachlesen.