Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Das Gebäude soll mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens 3 Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder bei stationären Pflegeeinrichtungen mindestens 8 Pflegeplätze umfassen.
  • Werden Maßnahmen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude durchgeführt, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein.
  • Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
  • Die förderfähigen Kosten müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung eines Gebäudes betragen.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 
  • Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Gefördert werden kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  • Auslaufende Förderentscheidungen können auf Antrag des Förderempfängers durch eine neue Förderentscheidung für weitere zehn Jahre verlängert werden. 

Belegungsbindung: für neu zu vermietende Wohnungen besteht für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Einkommen die Grenze des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetztes nicht übersteigt.

Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und von stationären Pflegeeinrichtungen.

Verfahrensablauf

Bei Mietwohnungen: 

  1. Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. 
  2. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle. 
  3. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
  4. Die Auszahlung nach Baufortschritt muss bei der Bewilligungsstelle beantragt werden. 

Bei stationären Pflegeeinrichtungen: 

  1. Das Projekt muss zum 1. März eines jeden Jahres angemeldet werden.
  2. Nach Aufnahme in das Programm erfolgt die Antragstellung mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsstelle. Diese erstellt den Bewilligungsbescheid. 
  3. Anschließend erfolgt die Bonitätsprüfung durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Diese leitet die Darlehenszusage und den Bewilligungsbescheid zu.
  4. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag (Formular "Ratenabruf") nach Baufortschritt, der bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Fristen

Der Antrag muss bis 01.03.2025 gestellt werden.Bei stationären Pflegeeinrichtungen muss die Anmeldung des Projekts zum 1. März eines jeden Jahres erfolgen (Frist gilt nicht für Mietwohnungen).

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Lageplan (M 1: 1000) mit Flurnummern
    • Bauzeichnungen (M 1: 100)
    • Wohnflächenberechnung nach Maßgabe des § 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) entsprechend §§ 42 bis 44 II. BV bzw. entsprechend WoFlV
    • Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand
    • Bestätigung der bisherigen Darlehensgeber über Darlehensreste
    • Nachweise über Zusage von Fremdmitteln
    • Nachweise über Eigenleistungen
    • Nachprüfbare Kostenanschläge oder Kostenangebote
    • Ablichtungen eines amtlichen Ausweispapiers eines jeden Antragstellers (nur bei Privatpersonen)
    • In den Fällen, die die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfüllen, ist mit dem Förderantrag die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG oder die Antragstellung für die Förderung nach der BEG EM nachzuweisen.
    • Betreuungsvertrag und Vertretungsvollmacht des Betreuers: Sind nur im Fall einer Baubetreuung beizufügen.

Kosten

  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:26.02.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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