Abgrabung; Beantragung eines Vorbescheids

Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der beantragte Vorbescheid wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Abgrabungsvorhabens erteilt werden. Er kann also nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.

Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

  • Ob vor Einreichung die Nachbarn zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ist letzteres der Fall, müssen Sie die Nachbarn nicht selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern. Ansonsten müssen Sie zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorliegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
  • Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt. Falls die Gemeinde nicht selbst untere Abgrabungsbehörde ist, leitet sie den Antrag mitsamt ihrer Stellungnahme an die untere Abgrabungsbehörde weiter.
    Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Abgrabungsbehörden, die eine digitale Einreichung ermöglichen (derzeit Landkreise Altötting, Aschaffenburg, Augsburg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Cham, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Hof, Kronach, Kulmbach, Main-Spessart, Neumarkt i.d.Opf., Neustadt a.d.Waldnaab, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Straubing-Bogen, Traunstein und Weilheim-Schongau) müssen Sie auch den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Abgrabungsbehörde einreichen. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Abgrabungsbehörde.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte), ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Vorbescheid ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Antrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
  • Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Der digitale Antrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde vor.

Besondere Hinweise

Ein Vorbescheid ist vor allem sinnvoll zur Klärung einzelner problematischer Aspekte einer Abgrabung.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Katasterauszug

  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")

  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Bauantragsformular
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Baubeschreibung zum Bauantragsformular
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Bauantragsformulare (alle)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand. Die Gebühren können auf eine spätere Abgrabungsgenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.

Rechtsbehelf

Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.

Ein Widerspruch ist nicht möglich.

Stand:29.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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