Flurstücke; Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung

Bei einer Zerlegung (Teilung) werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt. Bei einer Verschmelzung (Vereinigung) werden unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke zusammengelegt. Beide Arten von Grenzänderungen werden aufgrund eines Vermessungsantrags durchgeführt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie möchten eine Teilung oder Verschmelzung von Flurstücken beantragen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Teilvermessung oder Flurstückszusammenlegung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.

Teilungsvermessung 

Nach der amtlichen Teilungsvermessung erstellt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Notar zur Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zugesandt. Anschließend trägt das Grundbuchamt die Eigentumsänderung in das Grundbuch ein.

Flurstückszusammenlegung

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung zugesandt.

Fristen

keine

Formulare

  • Formular, bayernweit: Vermessungsantrag
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

Kosten

  • Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke.

    Die Gebühr beträgt

    • für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
    • für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
    • für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
    • für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR

    Flurstücke

    • für das 1. Flurstück: 410 EUR
    • für das 2. bis 10. Flurstück: je 170 EUR
    • für das 11. bis 30. Flurstück: je 90 EUR
    • für alle weiteren Flurstücke: je 55 EUR

    Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

    • für das 1. bis 10. Flurstück: je 40 EUR 
    • für das 11. bis 30. Flurstück: je 20 EUR
    • für alle weiteren Flurstücke: je 10 EUR

    Zusätzlich wird die Summe der jeweiligen Gebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:

    • bis 5 EUR – Wertfaktor 0,8
    • über 5 bis 25 EUR – Wertfaktor 1,0
    • über 25 bis 50 EUR – Wertfaktor 1,3
    • über 50 bis 200 EUR – Wertfaktor 1,7
    • über 200 bis 500 EUR – Wertfaktor 2,0
    • über 500 bis 2500 EUR – Wertfaktor 2,5
    • über 2500 bis 4000 EUR – Wertfaktor 3,5
    • über 4000 EUR – Wertfaktor 4,0

    Hinzu kommen 19% USt. aus der Bemessungsgrundlage (80% der Zwischensumme).

    Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.

    Gegebenenfalls entstehen Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung sowie Kosten für das Abmarkungsmaterial.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:20.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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