Flurstücke; Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung
Bei einer Zerlegung (Teilung) werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt. Bei einer Verschmelzung (Vereinigung) werden unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke zusammengelegt. Beide Arten von Grenzänderungen werden aufgrund eines Vermessungsantrags durchgeführt.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie möchten eine Teilung oder Verschmelzung von Flurstücken beantragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Teilvermessung oder Flurstückszusammenlegung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.
Teilungsvermessung
Nach der amtlichen Teilungsvermessung erstellt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Notar zur Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zugesandt. Anschließend trägt das Grundbuchamt die Eigentumsänderung in das Grundbuch ein.
Flurstückszusammenlegung
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung zugesandt.
Kosten
Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke.
Die Gebühr beträgt
- für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
- für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
- für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
- für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR
Flurstücke
- für das 1. Flurstück: 410 EUR
- für das 2. bis 10. Flurstück: je 170 EUR
- für das 11. bis 30. Flurstück: je 90 EUR
- für alle weiteren Flurstücke: je 55 EUR
Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt
- für das 1. bis 10. Flurstück: je 40 EUR
- für das 11. bis 30. Flurstück: je 20 EUR
- für alle weiteren Flurstücke: je 10 EUR
Zusätzlich wird die Summe der jeweiligen Gebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:
- bis 5 EUR – Wertfaktor 0,8
- über 5 bis 25 EUR – Wertfaktor 1,0
- über 25 bis 50 EUR – Wertfaktor 1,3
- über 50 bis 200 EUR – Wertfaktor 1,7
- über 200 bis 500 EUR – Wertfaktor 2,0
- über 500 bis 2500 EUR – Wertfaktor 2,5
- über 2500 bis 4000 EUR – Wertfaktor 3,5
- über 4000 EUR – Wertfaktor 4,0
Hinzu kommen 19% USt. aus der Bemessungsgrundlage (80% der Zwischensumme).
Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.
Gegebenenfalls entstehen Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung sowie Kosten für das Abmarkungsmaterial.
Stand:21.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
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