Bauvorhaben; Beantragung der bauaufsichtlichen Zustimmung

Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung bzw. Bauüberwachung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einer Baudienststelle übertragen wurden. Dafür ist ggf. eine Zustimmung der Regierung (höhere Bauaufsichtsbehörde) einzuholen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Zustimmung wird erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben mit den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) übereinstimmt und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – z. B. nach Denkmalschutzrecht – ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Die Regierung entscheidet dabei auch über Abweichungen von drittschützenden Vorschriften, wie z. B. von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts.

Weitere Vorschriften, z. B. zu Fragen der Standsicherheit oder des Brandschutzes werden nicht geprüft. Für deren Einhaltung ist die Baudienststelle zuständig.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

Die Regierung beteiligt die notwendigen Fachstellen und bittet die betroffene Gemeinde, über das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden.

Bei besonderen Vorhaben (z. B. Relevanz für einen größeren Kreis der Nachbarschaft) führt die Regierung auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch (Art. 66a BayBO).

Ist das Vorhaben zulässig, stellt die Regierung der Baudienststelle den bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheid zu. Gemeinden und betroffenen Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, wird eine Ausfertigung des bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheides der Regierung ebenfalls zugestellt.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen einen bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheid kann unmittelbar Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Stand:31.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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