Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserentsorgung.

Beschreibung

Sofern Ihre Gemeinde dies in ihrer Entwässerungssatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Kanäle einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie nutzen. Diese Verpflichtung wird als sog. Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet.

Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.

Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.

Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

Regionale Ergänzung (Stadt Coburg)

Eine Befreiung vom Anschuss und Benutzungszwang ist im Stadtgebiet von Coburg nicht erforderlich. Falls unverschmutztes Niederschlagswasser anderweitig, ordnungsgemäß im Grundstück untergebracht werden kann, besteht lt. Entwässerungssatzung kein Anschlussrecht, somit muss hierfür auch nicht vom Anschlusszwang befreit werden. Vom Anschlusszwang für Schmutzwasser wird nicht befreit.

Rechtsgrundlagen

Regionale Ergänzung (Stadt Coburg)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO

Stand:04.04.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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