Öffentlich zugängliche Ladepunkte; Anzeige des Aufbaus und Außerbetriebnahme
Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte in oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre Ladepunkte einem anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das mitteilen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie planen einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt zu installieren oder betreiben bereits öffentlich zugängliche Normal- oder Schnellladepunkte.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige per Online-Formular stellen.
Anzeige Aufbau oder Außerbetriebnahme über ein Online-Formular:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und öffnen Sie das Online-Formular.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Die zusätzlichen Unterlagen können Sie auch per E-Mail oder per Post einreichen.
- Senden Sie das Formular elektronisch ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Anzeige.
- Sie erhalten eine schriftliche Information mit Ihrer Dateneingabe und gegebenenfalls einer Betreibernummer per E-Mail.
- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Ladepunkte, wenn die Anzeige vollständig ist und Sie der Veröffentlichung zugestimmt haben.
Anzeige eines Betreiberwechsels:
- Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden Sie ein "Formular: Betreiberwechsel".
- Schicken Sie das Formular vollständig ausgefüllt per E-Mail an das Postfach zur Ladesäulenverordnung der Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur bestätigt Ihnen den Eingang und die Verarbeitung der Informationen per E-Mail.
Fristen
Die Anzeige über den Aufbau müssen Sie mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten stellen.
Die Außerbetriebnahme von Ladepunkten müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anzeige erfolgt in der Regel nach 2 bis 3 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen.
Rechtsbehelf
Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.
Stand:19.08.2022
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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