Kraftfahrzeug; Meldung von technischen Änderungen

Als Fahrzeughalter müssen Sie der Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Übernahme der technischen Änderungen in die Fahrzeugdokumente sind:

  • Sie weisen nach, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dann benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
  • Soll Sie jemand bei der Beantragung der Änderung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Im Falle von mehreren Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können (z. B. Änderung von der Räder-Reifenkombination und anschl. Tieferlegung), kann eine zusammenfassende Begutachtung erforderlich werden.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung melden und ggf. eine neue Betriebserlaubnis beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download zur Verfügung. Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Fristen

Die Fristen im Sachverständigengutachten sind zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV-Nord, TÜV-Rheinland, TÜV Hessen, TÜV Thüringen, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht oder den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bei Änderung der Schadstoffklasse durch Einbau eines Katalysators (KAT) bzw. eines Abgasreinigungssystems oder Dieselpartikelfilters:
      • Einbaubescheinigung einer anerkannten AU-Werkstatt
      • Betriebserlaubnis (ABE) für das eingebaute Abgasreinigungssystem

Kosten

  • Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand (ab 11,40 EUR).

    Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neue Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der Fahrzeughalter.

Weiterführende Links

Stand:09.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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