Mietwagengenehmigung; Beantragung
Sie benötigen eine Mietwagengenehmigung, wenn Sie gewerblich Personen mit Mietwagen befördern möchten. Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).
Verfahrensablauf
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
Keine
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Kosten
Rahmengebühr für die Genehmigung: 50,00 - 500,00 EUR
Für Regelfälle liegt sie
- für das erste Fahrzeug: 60 EUR
- für jedes weitere Fahrzeug: 30 EUR
Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.
Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Weitere Kosten können Ihnen entstehen für Registerauskünfte und die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Stand:17.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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