Umweltplakette; Erwerb

In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie erhalten für Ihr Fahrzeug eine Umweltplakette, wenn es zu einer der Schadstoffgruppen 2 bis 4 gehört:

  • Schadstoffgruppe 2: rote Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-1 / I, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden.
  • Schadstoffgruppe 3: gelbe Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-3 / III
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden
  • Schadstoffgruppe 4: grüne Plakette
    • Dieselfahrzeuge deren Partikelemission 5 mg/km nicht überschreitet
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-4 / IV, Euro-5 / V und EEV (enhanced environmental friendly vehicle) d.h. besonders umweltfreundliche Fahrzeuge, die über den Abgasstandard Euro-V hinausgehen (EEV-Standard ist nur für schwere Nutzfahrzeuge festgelegt)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren ab Euro-1 / I (Benzin- oder Gasantrieb)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren vor Euro-Norm-Status, jedoch mit geregeltem Katalysator (G-KAT), sofern sie entweder der Anlage XXIII StVZO entsprechen oder nach der 52. Ausnahme VO z. StVZO mit geregeltem KAT nachgerüstet wurden
    • Fahrzeuge mit Elektromotor

Sollte Ihr Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1 (ältere Benziner vor Euro 1 und ältere Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter) fallen, kann keine Plakette ausgestellt werden.

Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der vier Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern, die Sie in den Fahrzeugpapieren finden:

  • alter Fahrzeugschein: Ziffer 1, die fünfte und sechste Stelle
  • neue Zulassungsbescheinigung Teil I: Feld 14.1, die rechten beiden Ziffern

Besondere Hinweise

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

Kosten

    • bei den KfZ-Zulassungsbehörden: 5 Euro
    • alle anderen Ausgabestellen haben zugesagt, sich an diesem Preis zu orientieren

Stand:18.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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