Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot
Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn
- Ihr Fahrzeug vor dem 1. November 2007 (ohne Plakette) oder vor dem 1. Januar 2010 (rote und gelbe Plakette) auf Sie zugelassen wurde,
- eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
- Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
- Sie Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone sind.
Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
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Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) bzw. Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
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Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.
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Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung
z. B. bei Gewerbetreibenden; begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde.
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Bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:
- Oldtimergutachten (nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder
- entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert.
Kosten
Je nach Stadt oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an (zwischen 10 und 200 Euro). Die Gebühren sind abhängig von der Dauer der Gültigkeit sowie von privatem oder wirtschaftlichem Nutzen. Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").
Für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit eines Fahrzeugs fallen zusätzliche Kosten an.
Wird der Antrag förmlich abgelehnt, muss die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung bezahlt werden.
Stand:16.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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