Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit
Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort. Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Belegungsbindung
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 oder 40 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Ausschlusskriterien:
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das
Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese
prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der
baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die
Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und
Verkehr weiter.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist
bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Stand:29.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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