Verkehrsbetriebe; Beantragung einer Fahrgelderstattung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Menschen werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Auf Antrag werden den Unternehmen die dadurch in Bayern entgangenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung berechtigte Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde unentgeltlich befördert hat.

Antragsbefugt ist grundsätzlich das Unternehmen, auf das die Betriebsführung übertragen worden ist, das heißt das den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt. Für den Schienenpersonennahverkehr gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen für ihre Mitglieder gestellt werden. Unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 SGB IX kann auch ein Verkehrsverbund Antragsteller sein.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Region Mittelfranken zu stellen.

Dem Antrag ist ein Verzeichnis über die Linien beizufügen, für welche die Erstattung beantragt wird.

Besondere Hinweise

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Fernverkehr ist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen auch die notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Zur Abrechnung können nur endgültige Fahrgeldeinnahmen gelangen.

Für die Ausschlussfrist ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der Erstattungsbehörde maßgebend.

Bearbeitungsdauer

Für die Bearbeitung gibt es keine gesetzliche Frist. Soweit keine Besonderheiten im Verfahren auftreten, die umfangreiche Nachermittlungen und/oder Nacherhebungen erfordern, ist eine Bearbeitung grundsätzlich in einem Zeitraum von vier bis acht Wochen möglich. Aufgrund der Personalsituation kann es auch zu längeren Wartezeiten bis zur Verbescheidung kommen, insbesondere bei erhöhtem Antragsaufkommen, Vertretungen oder Zuweisung anderer Tätigkeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:

    • Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschließlich Fahrpläne (je Strecke 1 Fahrplan)
    • Tarifgenehmigung nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
    • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Höhe der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen (siehe Anlage A unter "Formulare")
    • Nachweis über Herkunft und der Zusammensetzung der Einnahmen (z. B. Einnahmenaufteilung Verkehrsverbund, Aufstellungen über die Ticketverkäufe, Bareinnahmen, Erhöhte Beförderungsentgelte oder Zuweisungen kommunaler Kostenträger usw.)
    • zusätzlich bei Verkehrszählungen: Nachweis gemäß § 231 Abs. 5 SGB IX (siehe Anlage B unter "Formulare")

Formulare

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Rechtsbehelf

Fakultativ Widerspruch oder Klage

Stand:31.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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