Schwerbehinderte Menschen werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Auf Antrag werden den Unternehmen die dadurch in Bayern entgangenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung berechtigte Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde unentgeltlich befördert hat.
Antragsbefugt ist grundsätzlich das Unternehmen, auf das die Betriebsführung übertragen worden ist, das heißt das den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt. Für den Schienenpersonennahverkehr gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen für ihre Mitglieder gestellt werden. Unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 SGB IX kann auch ein Verkehrsverbund Antragsteller sein.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Region Mittelfranken zu stellen.
Dem Antrag ist ein Verzeichnis über die Linien beizufügen, für welche die Erstattung beantragt wird.
Besondere Hinweise
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Fernverkehr ist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.
Fristen
Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen auch die notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Zur Abrechnung können nur endgültige Fahrgeldeinnahmen gelangen.
Für die Ausschlussfrist ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der Erstattungsbehörde maßgebend.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung gibt es keine gesetzliche Frist. Soweit keine Besonderheiten im Verfahren auftreten, die umfangreiche Nachermittlungen und/oder Nacherhebungen erfordern, ist eine Bearbeitung grundsätzlich in einem Zeitraum von vier bis acht Wochen möglich. Aufgrund der Personalsituation kann es auch zu längeren Wartezeiten bis zur Verbescheidung kommen, insbesondere bei erhöhtem Antragsaufkommen, Vertretungen oder Zuweisung anderer Tätigkeiten.
Rechtsbehelf
Fakultativ Widerspruch oder Klage
Stand:29.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales