Personenbeförderung; Beantragung einer Vorauszahlung der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nah- und Fernverkehr
Wenn Sie als Verkehrsunternehmen im öffentlichen Fern- oder Nahverkehr schwerbehinderte Menschen, deren Begleitpersonen, Begleithunde oder mitgeführte Gegenstände unentgeltlich befördern, können Sie eine Vorauszahlung der Erstattung von Fahrgeldausfällen beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Vorauszahlung können Sie beantragen, wenn das erstattungsberechtigte Unternehmen bereits eine Erstattungszahlung (Schlusszahlung) durch das Bundesverwaltungsamt erhalten hat.
Hinweis:
Wenn Sie ein neues Unternehmen sind, von dem bislang noch keine Berechnungsunterlagen vorliegen, müssen Sie zunächst die endgültigen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Kalenderjahres fristgerecht nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Vorauszahlung für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Fern- und Nahverkehr online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen:
Antrag online stellen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie das Antragsformular auf Vorauszahlung online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
Antrag per Post stellen:
- Laden Sie den Antrag auf Vorauszahlung von der Internetseite des BVA herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an das Bundesverwaltungsamt.
- Sie können den Antrag zur schnelleren Bearbeitung vorab per E-Mail an das BVA schicken.
Ihr Antrag wird vom BVA bearbeitet und geprüft. Sollten Sie die Voraussetzung für eine Vorauszahlung erfüllen, bekommen Sie die Ihnen zustehende Summe überwiesen.
Besondere Hinweise
Fahrgeldeinnahmen als Berechnungsgrundlage sind immer Bruttobeträge.
Fristen
- Antragsfrist: Sie müssen den Antrag für das aktuelle Jahr innerhalb des laufenden Jahres stellen.
- Widerspruchsfrist: 1 Monate nach Bekanntgabe
- Klagefrist: 1 Monate nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
Bearbeitungsdauer
Vorauszahlungsanträge orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Zahlungsterminen 15.07. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Stand:11.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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