Zweck
Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.
Eine Förderung dieser ÖPNV-Baumaßnahmen aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. € betragen.
Gegenstand
Der Bau oder Ausbau nachfolgender Verkehrseinrichtungen kann nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen und die Baumaßnahme nach BayGVFG und GVFG gefördert wird:
- Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie von Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend, also zu mehr als 50 %, entweder auf besonderen Bahnkörpern oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,
- Verkehrswege der S-Bahnen,
- Zentrale Omnibusbahnhöfe,
- Haltestelleneinrichtungen zum Ein- und Aussteigen von fahrgästen bei Fahrzeugen des ÖPNV,
- Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
- Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen (also z. B. Busvorrangschaltungen und Busspuren),
- öffentliche Umsteigeparkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Haltestellen des ÖPNV, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen.
Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.
Zuwendungsfähige Kosten
- Förderfähig sind nicht die Gesamtkosten einer Baumaßnahme, sondern die von der Bewilligungsbehörde ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Grundsätzlich gelten die Ausgaben für Maßnahmen des Baus oder Ausbaus von Verkehrsanlagen und Verkehrswegen des ÖPNV in dem Umfang als nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG förderfähig, in dem sie nach GVFG oder BayGVFG und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.
- Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 6.2 und 6.3 RZÖPNV.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
- Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG werden als Vomhundertsatz bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten mit Höchstbetrag gewährt (Anteilfinanzierung), soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint.
- Die Bemessung der Höhe der Förderung des Einzelfalls richtet sich nach Nr. 6.4 RZÖPNV.
- Die Höhe der BayFAG-Zuwendung beträgt bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis einschließlich 2,5 Mio. € bis zu 5 %, bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. € in der Regel bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Der Gesamtbetrag der Zuwendungen soll 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
- Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.