Marke; Anmeldung
Kennzeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke schützen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
- Für die Eintragung der Marke bestehen keine absoluten Schutzhindernisse wie unter anderem:
- fehlende Unterscheidungskraft,
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
- eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
- ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
- ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
- Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertretung.
Verfahrensablauf
Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:
- Laden Sie das Formular "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register" online herunter, drucken und füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
- Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung.
- Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
- Eventuell werden Sie zu einer Stellungnahme und zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert.
- Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und Sie erhalten die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug.
- Mit dem Tag der Eintragung entsteht der Markenschutz.
- Die Eintragung wird zusätzlich im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
- Der Markenschutz endet 10 Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie können das Schutzrecht gegen eine Gebühr beliebig oft um 10 Jahre verlängern.
- Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Ihrer Anmeldung Eintragungshindernisse entgegenstehen, erhalten Sie eine schriftliche Beanstandung. Können diese Bedenken nach Prüfung Ihrer Stellungnahme nicht fallengelassen werden, wird die Anmeldung mit einem Beschluss (gegebenenfalls teilweise) zurückgewiesen. Diese Entscheidung können Sie nochmals mit einem kostenpflichtigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren überprüfen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Sie können Ihren Antrag über den Dienst "DPMAdirektWeb" stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig. Sie werden in wenigen Schritten durch die Anwendung geführt.
- Wenn Sie Ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen möchten, können Sie dafür den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro" nutzen.
- Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser,
- die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können.
- Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
Besondere Hinweise
Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht, ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.
Fristen
- Zahlung der Anmeldegebühr und eventuell Klassengebühren: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung
- Zahlung der Gebühr für beschleunigte Prüfung: innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags
- Widerspruch gegen Eintragung: innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung
- Zahlung der Verlängerungsgebühr: mit Beginn des 11. Schutzjahrs
Bearbeitungsdauer
Bei Antrag auf beschleunigte Prüfung: Anmeldung wird vorrangig berücksichtigt, gegebenenfalls Eintragung nach wenigen Werktagen, grundsätzlich spätestens jedoch 6 Monate nach der Anmeldung (4 Monate)
Online-Verfahren
-
DPMAdirektWeb - Signaturfreie Online-Markenanmeldung
Sie können eine Marke online anmelden.
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DPMAdirektPro - Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA
Das Programm DPMAdirektPro ermöglicht es Ihnen, eine rechtswirksame Schutzrechtsanmeldung online vorzunehmen und elektronische Dokumente zu Anmeldungen online nachzureichen. Die für die Anträge notwendigen Daten werden in übersichtlichen Bildschirmmasken abgefragt und automatisch in das vom DPMA geforderte Datenformat gebracht. Die benötigte Software DPMAdirektPro wird Ihnen kostenlos auf der Downloadseite zur Verfügung gestellt.
Kosten
- Elektronische Anmeldung für bis zu 3 Klassen: 290,00 EUR
- Anmeldung in Papierform für bis zu 3 Klassen: 300,00 EUR
- für jede weitere Klasse (Klassengebühr): 100,00 EUR
- Antrag auf beschleunigte Prüfung: 200,00 EUR
- Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke: 900,00 EUR
- Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen: 750,00 EUR
- Verlängerungsgebühr Kollektiv- und Gewährleistungsmarke: 1800,00 EUR
- Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse): 260,00 EUR
- Widerspruchsverfahren, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen: 250,00 EUR
- Widerspruchsverfahren, Gebühr für jedes weitere Widerspruchszeichen: 50,00 EUR
Rechtsbehelf
- Erinnerung: Gegen den Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Die Entscheidung wird dann von einer zweiten Person erneut geprüft.
- Beschwerde (Verfahren vor dem Bundespatentgericht): Einen Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom Bundespatentgericht überprüfen lassen.
- Widerspruch Dritter: Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann zum Beispiel der Inhaber eines älteren, ähnlichen Markenrechts oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben,
- Verfall, Nichtigkeit und Löschung: Marken können wegen Nichtigkeit oder Verfalls auf Antrag gelöscht werden – oder weil der Markeninhaber auf sie verzichtet.
Stand:26.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Justiz
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