Energie- und Energieeinspartechnologie; Beantragung einer Förderung für die Entwicklung und Innovation

Der Freistaat Bayern fördert mit dem Bayerischen Energieforschungsprogramm die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien.

Beschreibung

Zweck

Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien ermöglichen. Viele dieser Technologien sind aufgrund ihres technologischen Reifegrades noch nicht marktfähig und bedürfen einer entsprechenden Unterstützung. Primäres Ziel der bayerischen Forschungsförderung im Energiebereich ist es daher, durch finanzielle Unterstützung des Staates die hohen technischen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen zu reduzieren und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen. 

Im Mittelpunkt der Förderung stehen Technologien und Konzepte, die deutliche Effizienzsteigerungen, eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie einen schnellen Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung und in den Markt versprechen. Damit sollen die Wertschöpfung in Bayern erhöht sowie Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. 

Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der bayerischen, nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.

Gegenstand

Im Rahmen des Bayerischen Energieforschungsprogramms werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Studien und Demonstrationsvorhaben für neue Energie- und Energieeffizienztechnologien gefördert.

Zuwendungsfähige Kosten

Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nach Nrn. 2.1 und 2.2) können Personalkosten, Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen) bezuschusst werden.

Bei Durchführbarkeitsstudien (gemäß Nr. 2.3) sind die Ausgaben der Studie (z. B. Ausgaben für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie) zuwendungsfähig.

Bei Demonstrationsvorhaben (nach Nrn. 2.4 und 2.5) sind die Investitionsmehrausgaben zuwendungsfähig.

Art und Umfang der Zuwendung richten sich jeweils nach Nr. 5 des Bayerischen Energieforschungsprogramms.


Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. Die Zuwendung beträgt

  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1,
  • bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2,
  • bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Studien gemäß Nr. 2.3,
  • bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen),
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5.

Für KMU gemäß Anhang I AGVO ist eine Erhöhung der Fördersätze um 10 Prozentpunkte für Vorhaben der Nrn. 2.2 bis 2.5 möglich. Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als auch der Demonstration gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

Voraussetzungen

Vorhaben im Rahmen des Bayerischen Energieforschungsprogramms müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein und das Vorhaben in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Für Demonstrationsvorhaben sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen im Freistaat Bayern antragsberechtigt.

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben) und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen.

Studien sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine ggf. später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden. Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. 

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

Ausschlusskriterien:

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim zuständigen Projektträger bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

Verfahrensablauf

  • Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. Der Freistaat Bayern hat den Projektträger Jülich (PtJ), Geschäftsbereich NMT, Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich, mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen. 
  • Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt. 
  • Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. 
  • Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Antragseingang möglich

Besondere Hinweise

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Skizze und vollständiger Antrag

Formulare

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.09.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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