Bayerisch-tschechischer Grenzraum; Beantragung einer Förderung für grenzüberscheitendes Projekt
Der Freistaat Bayern fördert im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken zukunftsweisende Projekte mit grenzüberscheitendem Charakter und fachübergreifendem Ansatz.
Beschreibung
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzungen an das Projekt
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass das Projekt einen grenzüberschreitenden Charakter und einen fachübergreifenden Ansatz besitzt, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/ Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden. Weiterhin muss das Projekt im ländlichen Raum des Regierungsbezirks Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken liegen.
Zuwendungen können grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn mit dem jeweiligen Projekt noch nicht begonnen wurde.
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat 52 im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) Kontakt aufzunehmen.
Nach positiver Ersteinschätzung kann mit Unterstützung der zuständigen Regierung ein Förderantrag ausgearbeitet und dort eingereicht werden.
Antragstellung und Bewilligung
Der Antrag ist mindestens in zweifacher Ausfertigung schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde und beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einzureichen.
Die staatliche Projektförderung wird mithilfe eines Zuwendungsbescheides durch die Regierungen bewilligt. Die Regierung ist auch für die weitere Projektbegleitung zuständig.
Besondere Hinweise
Ausschlusskriterien und Kofinanzierung
- Es gilt das Verbot von Doppelförderung: Eine Förderung ist nach BYCZFöR nicht möglich, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann.
- Eine Kofinanzierung eines aus einem EU- oder Bundesprogramm geförderten Projekts ist jedoch möglich, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt.
Fristen
Anträge auf Förderung können innerhalb des Geltungszeitraums der Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum (15.05.2022 – 14.05.2026) gestellt werden.
Der endgültige Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Förderbeginn einzureichen.
Stand:09.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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