Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung

Abfälle, die nicht auf der "grünen Liste" aufgeführt sind oder die zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen erst dann grenzüberschreitend verbracht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Versandstaats und des Empfängerstaats vorliegt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Welche Abfälle als „grün gelistet“ oder „gelb gelistet“ eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" nachlesen (siehe "Weiterführende Links").

Für Abfälle, die in diesen Listen nicht zu finden sind, muss entsprechend den „gelb gelisteten“ Abfällen für den Ex- oder Import in jedem Fall eine Genehmigung aller zuständigen Behörden eingeholt werden.

Verfahrensablauf

Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular. Das Formular erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen (siehe unter "Weiterführende Links").

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden am Bestimmungsort und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Bestimmungsortes müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.

Besondere Hinweise

Für die grenzüberschreitende Verbringung von genehmigungspflichtigen Abfällen ist der Antrag immer bei der Versandstaatsbehörde einzureichen, d.h. in Bayern bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Transport der Abfälle beginnt.

Abfälle der sogenannten "Grünen Liste" können innerhalb der EU ohne Genehmigung grenzüberschreitend verbracht werden, soweit sie verwertet werden. Die Verbringung muss mit dem Formular "Versandinformationen" dokumentiert werden. Es ist außerdem ein Entsorgungsvertrag abzuschließen. Das vollständig und korrekt ausgefüllte Formular „Versandinformation“ muss bei dem jeweiligen Transport mitgeführt werden. Der Entsorgungsvertrag ist den zuständigen Behörden nur auf deren Verlangen vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

Bei einem Erstantrag sollten Sie eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten einkalkulieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis eines Entsorgungsvertrages und ggf. eines Maklervertrages oder einer Maklergenehmigung

  • Genehmigung der Entsorgungsanlage

  • Nachweis der Registrierung der/des Transportunternehmen(s) bzw. bei Transport von gefährlichen Abfällen die Beförderungserlaubnis (Transportgenehmigung)

  • Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel

  • Nachweis über Sicherheitsleistung

  • im Anhang II der Europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA) sind alle Unterlagen/Informationen aufgelistet,

    die im Rahmen eines Genehmigungsantrages (= Notifizierungsantrag) vorgelegt werden müssen (Teil 1 und Teil 2) bzw. von der zuständigen Genehmigungsbehörde noch zusätzlich verlangt werden können (Teil 3)

  • Hinweis: Um Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen für den geplanten Export von Abfällen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Regierung empfehlenswert.

Kosten

  • Die Gebühren für die Genehmigung des Notifizierungsantrages sind vom Einzelfall abhängig. Sie orientieren sich an Art und Gesamtmenge des Abfalls, der Gegenstand der Notifizierung ist, sowie dem Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörde. Sie liegen zwischen 100 und 12.000 Euro (siehe Kostenverzeichnis Tarif Nr. 8.I.0/50).

    Zudem ist zu beachten, dass bei notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen oder der Abschluss einer Versicherung nachzuweisen ist.

    Die Sicherheitsleistung soll für den Fall, dass die notifizierten Abfälle nicht wie vorgesehen entsorgt werden können und somit der Notifizierende (Antragsteller) die Abfälle zurücknehmen und einer Entsorgung zuführen muss, die hierbei anfallenden Kosten abdecken.

    Die Sicherheitsleistung wird von der Versandstaatsbehörde erhoben und hängt von der jeweiligen Abfallart, den Transportkosten sowie den Lagerkosten für 90 Tage ab und enthält einen Sicherheitszuschlag von 30 %. Teilsicherheitsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Weiterführende Links

Stand:17.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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