Zoll; Informationen zur Einfuhr von Waren aus EU-Ländern

Sie können Waren aus jedem EU-Land nach Deutschland mitbringen. Für bestimmte Waren gibt es allerdings Richtmengen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken sind:

  • Sie führen die betreffenden Waren persönlich mit sich.
  • Die Waren sind für den Eigenbedarf (persönlichen Bedarf) bestimmt.
  • Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
  • Sie haben die Waren im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben. Das heißt, dass die Waren bereits in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat versteuert wurden, weil Sie sie auf dem üblichen Weg gekauft haben, zum Beispiel in einem Supermarkt.
  • Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.
  • Die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Richtmengen unterschreiten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Reise normal fortsetzen.

Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden:

  • Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen.
  • Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen.
  • Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer.

Wenn Sie Richtmengen überschreiten und/oder die Voraussetzungen für einen steuerfreien Grenzübertritt nicht erfüllen und das beim Grenzübertritt bei einer Kontrolle verschweigen, begehen Sie Steuerhinterziehung. Das ist auch der Fall, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Waren bei einer Kontrolle machen. Dies gilt auch für die Angaben in der Anmeldung. In diesem Fall kann es zu einem Strafverfahren kommen.

Besondere Hinweise

keine

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

  • mehrere Minuten, zum Teil auch mehr als eine Stunde

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

Formulare

Kosten

  • keine

Stand:14.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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