Umsatzsteuer; Beantragung der Vergütung durch Unternehmer aus Nicht-EU-Staat

Für Ihr außerhalb der EU ansässiges Unternehmen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung der Umsatzsteuer beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Anträge auf Vergütung können außerhalb der EU als Unternehmer registrierte Personen stellen.
  • Der Staat, in dem Sie ansässig sind, erstattet Umsatzsteuer an deutsche Unternehmen oder erhebt keine Umsatzsteuer (sogenannte Gegenseitigkeit). Oder Sie nehmen an der Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) teil. teil.
  • Sie haben weder Ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung innerhalb der EU.
  • Sie haben keine Betriebsstätte innerhalb der EU, von der aus steuerbare Umsätze getätigt werden.
  • Sie sind im Vergütungszeitraum in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registriert.
  • Sie führen keine Umsätze in Deutschland aus, mit Ausnahme von
    • Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt zahlen muss,
    • Umsätzen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen,
    • innergemeinschaftlichen Erwerben, also Lieferung von einem zu einem anderen EU-Mitgliedsstaat, und
    • daran anschließende Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, also eine Lieferung, bei der mindestens 3 Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind,
    • Leistungen, die unter die OSS-Nicht-EU-Regelung fallen:
      • Dienstleistungen, die an Privatpersonen in einem EU-Mitgliedstaat gegen Entgelt erbracht werden.
  • der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen
    • der Zeitraum kann weniger als 3 Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt
  • der Vergütungszeitraum darf höchstens ein Kalenderjahr betragen
  • die Zeiträume von Anträgen dürfen sich nicht überschneiden
  • Sie müssen mindestens 1.000 EUR Vergütung beantragen
    • bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres umfasst, müssen Sie mindestens 500,00 EUR Vergütung beantragen

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Antrag auf Umsatzsteuervergütung elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) stellen:

  • loggen Sie sich unter Verwendung Ihres BOP- oder ELSTER-Zertifikates, ein.
  • Füllen Sie das Formular ″Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland″ im BOP vollständig aus und senden Sie es elektronisch ab.
  • Nach der erfolgreichen Übermittlung Ihres Antrags erhalten Sie eine Versandbestätigung in Ihrem Posteingang im BOP. Außerdem erhalten Sie ein Deckblatt zur Übersendung von Belegen zu Ihrem Antrag.
  • Sie müssen die dem elektronischen Antrag zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege im Original per Post innerhalb der Antragsfrist an das BZSt senden. Nutzen Sie zur Übersendung der erforderlichen Dokumente das Deckblatt in Ihrem Postfach. Dadurch kann das BZSt Ihre Belege Ihrem elektronisch übermittelten Antrag zuordnen.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag und die von Ihnen übersandten Belege.
  • Falls Ihrem Antrag stattgegeben wird, erhalten Sie einen Bescheid und die beantragte Summe an gezahlter Umsatzsteuer vergütet.

Besondere Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Fristen

Die Antragstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer entstanden ist, erfolgen.

Bearbeitungsdauer

für die Bearbeitung Ihres Antrags (6 Monate)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Rechnungen und Einfuhrbelege im Original
    • Unternehmerbescheinigung, das heißt behördliche Bescheinigung Ihres Ansässigkeitsstaats, die bestätigt, dass Sie dort als Unternehmen unter einer Steuernummer mit folgenden Informationen registriert sind:
      • vollständiger Name
      • vollständige Anschrift
      • Art der Tätigkeit
      • Steuernummer oder den Grund, warum keine Steuernummer existiert
      • Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Formulare

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • finanzgerichtliche Klage
     

Stand:02.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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