Zoll; Erhalt von Informationen über angehaltene Waren als Beteiligte oder Beteiligter
Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.
Beschreibung
Voraussetzungen
Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.
Verfahrensablauf
Wenn ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde bewilligt und Ihre Ware aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über das „Zentrale Datenbanksystem zum Schutz von Geistigen Eigentumsrechten“ (ZGR-online):
- Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln, halten sie diese zurück oder setzen die Abfertigung aus.
- Die Zollbehörden informieren Sie über den Sachverhalt. Im Rahmen der Frist können Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder ihr widersprechen.
- Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. In diesem Fall wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis über den Verdacht der Rechtsverletzung entschieden wurde.
- Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
- Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.
Fristen
- Wenn Sie eine Mitteilung über eine angehaltene Ware erhalten, müssen Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen erklären, ob Sie der Vernichtung zustimmen oder Ihr widersprechen.
- Bei leicht verderblichen Waren gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen, die nicht verlängert werden kann.
- Bei Einspruch gegen die darauf folgende Entscheidung zur Vernichtung: 1 Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung
Bearbeitungsdauer
Die Mitteilung über das Anhalten der Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages.
Rechtsbehelf
- Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
- Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Stand:29.10.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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