Zoll; Anmeldung von Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte
Wenn Sie Waren für NATO- oder Partnerstreitkräfte befördern, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen jedoch beim Zoll angemeldet werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Es handelt sich um Waren für die genannten Streitkräfte im Sinne des Zollrechts und
- Sie befördern die Waren im Auftrag der Streitkräfte und
- die Sendung enthält nur Waren, die für die Streitkräfte bestimmt sind.
Verfahrensablauf
Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:
- Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
- Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
- Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
- Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
- Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
- Sie erhalten ein Exemplar zurück.
- Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.
Fristen
Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.
Stand:31.10.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt