Medizinprodukte; Beantragung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit

Für die Ausfuhr eines Medizinproduktes können Hersteller eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland (Freiverkaufszertifikat) beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).

Auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde ein Freiverkaufszertifikat nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) aus. Ein Freiverkaufszertifikat kann auch für Produkte ausgestellt werden, die nach Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 nach den die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG umsetzenden nationalen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bis zum 26. Mai 2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

Verfahrensablauf

Das Freiverkaufszertifikat muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden:

  • für aktive Medizinprodukte: beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 
  • für nicht-aktive Medizinprodukte: abhängig vom Betriebssitz des Herstellers bei der Regierung von Oberfranken oder der Regierung von Oberbayern

Der Antrag kann online über das bereitgestellte Online-Verfahren eingereicht werden.

Fristen

Fristen sind nicht einzuhalten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu prüfenden Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle)

    Bei mehreren Produkten ist es sinnvoll, eine Zusammenstellung in Form einer Text- oder Tabellendatei beizufügen.

Online-Verfahren

Kosten

  • Die Gebühr ist im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.I.9/6 festgelegt. Die Kosten (Gebühr und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:29.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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Für Sie zuständig

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