Wild lebende Pflanzen; Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Beschreibung

Voraussetzungen

In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte,…) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Kosten

  • Erlaubnisgebühr (Kostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis TarifNr. 8.III.0/ 5.1): 50 bis 5.000 EUR

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:06.12.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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