Wild lebende Pflanzen; Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
Beschreibung
Voraussetzungen
In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten (Samen, Früchte, etc) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen wild lebender Arten. Die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Kosten
- Erlaubnisgebühr (Kostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis TarifNr. 8.III.0/ 5.1): 50 bis 5.000 EUR
Stand:26.02.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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