Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung eines Befähigungsscheins
            
            
                
                    
                        Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Für Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.
Um diese Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.
 
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Den Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
- die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
- die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, die für eine sichere Ausübung der Tätigkeit notwendig sind,
- ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann,
- über ausreichende Erfahrung für Begasungen verfügt,
- einen Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Umgang mit Begasungsmitteln vorweisen kann und
- durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge seine körperliche und geistige Eignung für die Begasungstätigkeiten nachweist. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als ein Jahr sein.
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Der Antrag ist an das dem Wohnort des Antragsstellers örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
                    
                
                
             
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung der Befähigungsscheine ist neben der Erfüllung der unter „Voraussetzungen“ genannten Punkte der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang.
Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die unter „Voraussetzungen“ genannten erforderlichen Punkte nicht mehr erfüllt sind.
                    
                
                
             
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Geltungsdauer kann um maximal sechs Jahre verlängert werden, wenn der Befähigungs-scheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Nummer 4.4 Absatz 5 absolviert und eine Verlängerung beantragt hat.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller 
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                            Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen 
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                            Ärztliches Zeugnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen. 
 
        
                
            
                Formulare
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                Stand:07.04.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
                
    
  
             
            
            
                
                    
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