Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung
Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen unterliegt den Anforderungen des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und bedarf in der Regel einer Genehmigung.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an ein Lager zu stellen sind, sind in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Das sind insbesondere die aufgrund der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurden.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Lager und dessen Betrieb den zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums entsprechen.
Verfahrensablauf
- Antrag erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde mit den relevanten Angaben für eine Lagergenehmigung (z. B. NEM max., Lagergruppe, einzulagernde explosionsgefährliche Stoffe etc.)
- Planung eines Ortstermins
- Abstimmung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten, Baubeschreibung, Bauartzulassung, brandschutztechnische Stellungnahme u.a.)
- Beteiligung anderer Behörden: Einholung von Stellungnahmen i.d.R. von Kreisverwaltungsbehörde und Gemeinde
- Nach Prüfung aller Unterlagen kann die Lagergenehmigung nach §17 SprengG erteilt werden.
Besondere Hinweise
Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen eine Lagerkapazität von 10 Tonnen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung nach Sprengstoffrecht ein.
Derartige Anlagen werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden immissionsschutzrechtlich genehmigt und überwacht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
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ggf. Bauartzulassung
(falls vorhanden)
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ggf. Sachverständigen-Gutachten
auf Anforderung der Behörde (bezüglich Brandschutz, Bauart, Diebstahlschutz, Schutzabstände etc.)
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Lage- und Übersichtsplan
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Baubeschreibung, Bauplan
Bauweise, Diebstahlschutz, Brandschutz; Alarmanlage, Elektrische Einrichtungen, Bauartzulassung
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Empfehlung: vorherige kriminalpolizeiliche Beratung
bezüglich Diebstahlschutz
Formulare
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Stand:15.09.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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