Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung
Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.
Beschreibung
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung ist beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks zu stellen, in dem der Beschäftigungsort der betroffenen Beschäftigten bzw. des betroffenen Beschäftigten liegt.
Unter "Formulare" finden Sie das Antragsformular für die Kündigungszulassung gemäß § 17 MuSchg und § 18 BEEG.
Den Antragsformularen kann entnommen werden, welche Informationen und Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Stelle benötigt werden. Es ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungszulassungsverfahrens die betroffene geschützte Beschäftigte bzw. der geschützte Beschäftigte zu denen im Antrag dargestellten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen soll, angehört wird.
Bearbeitungsdauer
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung der Kündigung handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Je nach Fallkonstellation und dem sich ergebenden Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:07.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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