Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung
Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.
Beschreibung
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks zu stellen, in dem der Beschäftigungsort der betroffenen Beschäftigten bzw. des betroffenen Beschäftigten liegt.
Für die Antragstellung kann das Online-Formular genutzt werden. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Es ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungszulassungsverfahrens die betroffene geschützte Beschäftigte bzw. der geschützte Beschäftigte zu denen im Antrag dargestellten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen soll, angehört wird.
Bearbeitungsdauer
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung der Kündigung handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Je nach Fallkonstellation und dem sich ergebenden Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.
Online-Verfahren
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Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Stand:04.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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