Voraussetzungen
Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn durch den Antragsteller der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbracht werden kann
Die personelle Ausstattung umfasst folgende Nachweise:
- Festlegung einer sachkundigen verantwortlichen Person sowie eines sachkundigen Vertreters nach Nr. 5.1 der TRGS 519 (Anforderungen der Sachkunde siehe Nr. 2.7 der TRGS 519)
- Schriftliche Beauftragung des/der Aufsichtsführenden nach Nr. 5.2 der TRGS 519 (Anforderungen der Sachkunde bzw. der Qualifikation siehe Nr. 2.7 der TRGS 519)
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl von Fachkräften, welche in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung zu bedienen bzw. zu überwachen
Die sicherheitstechnische Ausstattung umfasst folgende nachstehend beschriebene Gerätschaften, welche auf der Baustelle einzusetzen bzw. am Betriebshof betriebsbereit vorzuhalten sind:
1. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Spritzasbest
- Abschottung
- Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
- raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
- Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/-schreiber
- Personal-Dekontaminationsanlage; vier Kammern
- Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
- Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
- Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
- ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
- Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage
- Niederdruckspritzgerät
- Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
- Höchstleistungs-Vakuumsauggerät HVG
- Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
- Sprechfunkgeräte
2. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - ohne Spritzasbest –
- Abschottung
- Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
- Raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
- Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/-schreiber
- Personal-Dekontaminationsanlage; mind. drei Kammern
- Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
- Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
- Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
- ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
- Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage
- Niederdruckspritzgerät
- Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
- Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
- Sprechfunkgeräte
3. Abbruch- und Sanierungsarbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten in Innenräumen
- Abschottung/Folientür
- Kennzeichnung des Arbeitsbereichs
- Raumlufttechnische Anlage/Entlüftungsgerät; bei kleinen Räumen: Verwendung eines geeigneten Industriestaubsaugers/ Entstaubers nach Anlage 7.1 der TRGS 519 (nach Nummer 14.4 Absatz 3 der TRGS 519 ist ein achtfacher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten)
- Personal-Dekontaminationsanlage
- Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
- Material-Dekontaminationsanlage
- Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
- Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
- Niederdruckspritzgerät
- Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
- Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Hinweis: Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, sich die Nachweise der durchgeführten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten durch den Antragsteller nachweisen zu lassen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.