Weinrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
            
            
                
                    
                        Bei Erzeugnissen des Weinrechts, die vorgeschriebene Mindest- oder Höchstwerte oder Bezeichnungsvorgaben nicht einhalten, kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Bei Weinerzeugnissen wie (schlichtem) Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z. B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z. B. gesamte schweflige Säure) eingehalten werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können Fehler oder Abweichungen entstehen, die in Ausnahmefällen sanktioniert (zugelassen) werden können.
Zuständige Behörden:
a) Regierung von Unterfranken für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WeinG (= Qualitätsprüfung für Weine)
b) alle Regierungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von a) vorliegt
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Die Abweichung von den geltenden Vorschriften muss geringfügig und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gesundheitlich unbedenklich sein. Außerdem muss eine besondere unbillige Härte vorliegen.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Es ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung zu stellen.
                    
                
                
             
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann zusammen mit Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt und verbeschieden werden.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Formulare
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                    Rechtsbehelf
                    
                    
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                Stand:13.08.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Regierung von Unterfranken
                
    
  
             
            
            
                
                    
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