Voraussetzungen
Das Erzeugnis muss von der Zusammensetzung (Inhaltsstoffe), Aufmachung (z. B. Bocksbeutel) und Bezeichnung (z. B. Geschmacksangaben) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die vorgeschriebenen Höchst- bzw. Mindestwerte (z. B. Gesamtschwefelgehalt, Mostgewichte) einhalten. Darüber hinaus muss das Erzeugnis frei von Fehlern und typisch für die Herkunft, für die Rebsorte und die Prädikatsstufe sein.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer muss bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden. Geprüft werden alle Weine, die als Qualitäts- oder Prädikatsweine vermarktet werden sollen, darüber hinaus alle Sekte b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Qualitätslikörweine b. A. Dies gilt für die Erzeugnisse aus den Anbaugebieten Franken, sowie Württemberg- Bereich Bayer. Bodensee.
Anträge sollen ausschließlich online erfolgen, ausgenommen Sekte b. A., für die derzeit noch Antragsformulare in Papierform erforderlich sind (erhältlich in der Weinprüfstelle).
Bei Online-Anträgen werden die Daten für die amtliche Qualitätsprüfung für Weine über das Internet plausibilitätsgeprüft und verschlüsselt an die Weinprüfstelle gesendet. Dies ermöglicht eine kurze Bearbeitungszeit, da die Daten bei der Prüfstelle ohne nochmalige Dateneingabe in das Prüfverfahren übernommen werden können. Die Winzerinnen und Winzer bekommen sodann umgekehrt direkt nach der Prüfung eine Vorabinformation in elektronischer Form zugesandt was Zeit in Marketing und Vertrieb spart.
Das elektronische Verfahren läuft wie folgt ab:
- Die Antragssteller geben ihre Daten für die Qualitätsprüfung über das webbasierte WeinOnline-Formular ein und senden ihre Daten an die Weinprüfstelle.
- Der Antrag ist vom Antragsteller auszudrucken und in Papierform unterschrieben weiterhin mit den zu prüfenden Weinen vorzulegen, da aus rechtlichen Gründen die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist.
- In der Weinprüfstelle können die Daten eindeutig an Hand einer Transaktionsnummer identifiziert und übernommen werden.
- Direkt nach der Erstellung des Bescheides erhalten die Antragssteller in der Regel eine Vorabinformation per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse.
Den Zugang zum Online-Verfahren erhalten Sie unter