Eichwesen; Anzeige der Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese dem zuständigen Eichamt spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Besondere Hinweise

Die Anzeige gilt nicht zugleich als der erste Eichantrag für das Messgerät. Eine Eichung muss gesondert beantragt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Fristen

Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei dem zuständigen Eichamt angezeigt werden.

Online-Verfahren

Kosten

  • keine

Stand:08.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.