Betäubungsmittel; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.

Beschreibung

Voraussetzungen

Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM-Rezepte und –Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.

Die Rechtsgrundlage für die Verschreibung und die Abgabe auf Verschreibung von BtM findet sich in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort wird u.a. festgestellt, dass BtM nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannten Betäubungsmittel von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschrieben werden.

Was bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu beachten ist, wird in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. 

Fristen

keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:31.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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