Gemäß Atomgesetz (§ 9a AtG) haben die Länder Landessammelstellen für die Annahme und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Diese dienen der ordnungsgemäßen Erfassung, Behandlung und Weiterleitung radioaktiver Abfälle an Einrichtungen des Bundes zur Endlagerung
Der Freistaat Bayern hat hierzu die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (GRB) gegründet. Die Gesellschaft verfügt dabei über alle erforderlichen Genehmigungen, Einrichtungen und Lagermöglichkeiten in Mitterteich.
Die Abfälle stammen vorwiegend aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Forschungseinrichtungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um kontaminierte Schutzkleidung, Spritzen, Reinigungsmaterial sowie ausgediente Strahenquellen, Prüfstrahler und Versuchseinrichtungen.
Die Landessammelstelle Bayern übernimmt radioaktive Abfälle,
- die ein Ablieferungspflichtiger nach§ 5 Abs. 4 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen ihrer Annahmebedingungen entsprechen (siehe "Weiterführende Links") und
- unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 5 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) zugelassen hat.
Enthalten die radioaktiven Abfälle „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 2025/974 vom 26.05.2025 ist die Abgabe dieser radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle Bayern unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern möglich und bedarf ggf. einer gesonderten Vereinbarung. „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 2025/974 ist: Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium, Plutonium.
Die von der Landessammelstelle Bayern übernommenen radioaktiven Abfälle werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft. Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Abfälle als Reststoffe verwertet. Andernfalls werden die Abfälle einer geordneten Entsorgung zugeführt.
Die Landessammelstelle führt gemäß § 5 Abs. 6 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.