Voraussetzungen
Der Abfallverursacher verfügt über eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV bis 2018) bzw. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG ab 2019).
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle über die Landessammelstelle Bayern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe "Annahmebedingungen" unter "Weiterführende Links").
Verfahrensablauf
Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle ist vom Ablieferer bei der Landessammelstelle Bayern schriftlich durch den Antrag und Begleitschein und dem Formular für die stoffliche Beschreibung des Abfalls zu beantragen. Beide Formulare sind für jeden Abfallbehälter als Original vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Landessammelstelle Bayern zu zusenden.
Anhand dieser Unterlagen prüft die Landessammelstelle Bayern, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle vorliegen und teilt dem Ablieferer den Ablieferungs- bzw. den Abholtermin sowie Einzelheiten der Ablieferung mit.
Kann die Landessammelstelle Bayern beantragte radioaktive Abfälle nicht annehmen, unterrichtet sie den Antragsteller und gibt nach Möglichkeit Auskunft über andere Entsorgungswege.
Bei dem Transport radioaktiver Abfälle sind die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten. Für die Anlieferung radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle Bayern wird ein Abholdienst angeboten.