Immissionsschutz; Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten

Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Es besteht für Ihren Betrieb die Vorgabe oder die behördliche Anordnung gemäß §§ 53 bis 58d BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte zu bestellen.

Verfahrensablauf

Als Betreiber haben Sie die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten sowie die Bezeichnung von deren Aufgaben und Veränderungen in deren Aufgabenbereich oder deren Abberufung der zuständigen Behörde schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.

Sollte die zuständige Behörde nach dem Eingang der Anzeige Rückfragen haben oder weitere Nachweise benötigen, wird diese auf Sie zukommen.

Fristen

Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde

  • Nachweis der Zuverlässigkeit

  • Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen

Kosten

  • Keine

Rechtsbehelf

Die Entgegenahme der lediglich informatorischen Anzeige durch die zuständige Behörde ist nicht anfechtbar.

Gegen eine behördliche Aufforderung zur Anzeige wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Anfechtungsberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist in diesem Fall der Anlagenbetreiber.

Stand:01.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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