Emissionserklärung und jährliche Berichte über Emissionen; Übermittlung
Die Betreiber einiger genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, eine Erklärung über die von diesen Anlagen ausgehenden (Luft-)Emissionen oder jährliche Berichte über Emissionen und Abfälle abzugeben.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Die Anlage ist nach der 4. BImSchV und deren Anhang genehmigungsbedürftig und nicht nach § 1 der 11. BImSchV von der Erklärungspflicht ausgenommen.
- Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV: Die Anlage unterliegt der 13. BImSchV oder § 22 Abs. 1 der 17. BImSchV.
- PRTR-Bericht: Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 166/2006 und überschreitet die darin enthaltenen Meldeschwellen.
Verfahrensablauf
Die Emissionserklärung und oder der Bericht kann unter Nutzung der Anwendung zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung "BUBE online" elektronisch übermittelt werden.
Fristen
- Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Nach § 4 Abs. 2 der 11. BImSchV ist die Emissionserklärung bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV: Der Bericht muss bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres abgegeben werden.
- Jährlicher Bericht nach der PRTR-VO: Der Bericht muss bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres abgegeben werden. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 31.05. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 31.03. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Kosten
- Für die Abgabe der Emissionserklärung und die Übermittlung von Berichten fallen keine Kosten an.
Stand:13.05.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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