Sie können eine Emissionsgenehmigung, Emissionsberechtigung oder Auskunft aus dem Emissionshandelsregister beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Wer verpflichtet ist, am Emissionshandel teilzunehmen und für den Betrieb seiner Anlage Emissionsberechtigungen (Emissionszertifikate) benötigt, ergibt sich aus der detaillierten Aufzählung von Tätigkeiten im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Wer dennoch unsicher ist, ob seine Anlage unter das TEHG fällt, hat seit der Novelle des Gesetzes die Möglichkeit, das von der zuständigen Behörde entscheiden zu lassen. Dies betrifft die gesonderte Emissionsgenehmigung oder die Feststellung, dass eine Anlage nicht in den Anwendungsbereich des TEHG fällt.
Verfahrensablauf
Unternehmen wenden sich an ihre sonst zuständige Immissionsschutzbehörde und geben dort ihren Antrag auf Emissionsgenehmigung mit den nötigen Angaben ab.
Die Immissionsschutzbehörde bestätigt die Richtigkeit der Angaben, was die jeweilige Anlage betrifft, und gibt den Vorgang unmittelbar an das Bayerische Landesamt für Umwelt weiter.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt entscheidet und teilt dem Unternehmen mit, ob es sich als Teilnehmer am Emissionshandel wegen der nötigen Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) in Berlin wenden muss.
Unternehmen können sich aber auch direkt an das Bayerische Landesamt für Umwelt wenden.
Alle übrigen Abläufe des Verfahrens werden von der DEHSt geregelt.
Besondere Hinweise
Für den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Deutschland ist fast ausschließlich die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt in Berlin zuständig. Dies betrifft u. a. die Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen an die zur Teilnahme am EU-Emissionshandel verpflichteten Unternehmen, die Genehmigung der von diesen Unternehmen vorzulegenden Überwachungspläne und die Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.
Für die Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen (Emissionsgenehmigung) bei stationären Anlagen sind die Länder zuständig.
Die DEHSt im Umweltbundesamt ist darüber hinaus für den Vollzug des BEHG zuständig. Das BEHG schafft die Grundlage für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und sorgt für die Bepreisung dieser Emissionen, soweit diese nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind.
Fristen
Die Termine werden auf der Internetseite des DEHSt veröffentlicht (siehe unter "Weiterführende Links").
Online-Verfahren
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DEHSt-Plattform
Die DEHSt-Plattform ist eine serverbasierte Webanwendung. Sie stellt separate Erfassungsanwendungen für Berichte, Mitteilungen und Anträge in den DEHSt-Vollzugsverfahren so zur Verfügung, wie es gefordert wird. Sie unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller und Verifiziererorganisationen mit Ausfüllhinweisen und Eingabevalidierungen dabei, möglichst fehlerfreie und vollständige Datensätze einzureichen.
Kosten
- Bitte erkundigen Sie sich beim DEHSt.
Stand:22.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz