Grünlandflächen; Beantragung der Gestattung des Walzens

Seit dem Jahr 2020 ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März gestatten.

Beschreibung

Verfahrensablauf

Die Bezirksregierungen sind für den Erlass einer Allgemeinverfügung über das Walzen von Grünlandflächen sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Regierung erhält von der Bayererischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine fachliche Beurteilung, ab wann mit einer Befahrbarkeit der Böden gerechnet werden kann.

Ferner erhält die Regierung vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Daten über den gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn der Wiesenbrüter in den Wiesenbrütergebieten.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Landesanstalt für Landwirtschaft und des Landesamtes für Umwelt entscheidet die Regierung, ob sie durch den Erlass einer Allgemeinverfügung das Walzen von Grünlandflächen nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestattet.

Stand:13.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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