Aufgebotsverfahren; Durchführung und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses
Über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses entscheidet der Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, unter denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind je nach Anwendungsbereich verschieden. Sie hängen maßgeblich davon ab, wie schutzwürdig derjenige ist, der von einem Ausschließungsbeschluss profitieren würde. So kann beispielsweise ein Erbe, der regelmäßig nicht abschließend beurteilen kann, in welchem Umfang der Nachlass mit Verbindlichkeiten belastet ist, ein Aufgebot der Nachlassgläubiger veranlassen. Will hingegen der Nutzer eines Grundstücks durch ein Aufgebotsverfahren für Klarheit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sorgen, ist ein entsprechender Antrag nur zulässig, wenn er das Grundstück bereits seit 30 Jahren als ihm gehörend besessen hat.
Auch ein Grundpfandrechtsbrief (also z.B. ein Grundschuldbrief) kann im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 bis 484 FamFG) für kraftlos erklärt werden, wenn er abhandengekommen oder vernichtet worden ist.
Fristen
Der Ablauf des Aufgebotsverfahrens ist im Einzelnen ebenfalls je nach Anwendungsbereich verschieden. In jedem Fall ist jedoch ein Antrag erforderlich, der durch das Gericht zunächst auf seine Zulässigkeit hin überprüft und – bei positivem Ergebnis dieser Prüfung – anschließend öffentlich bekanntgemacht wird. Sodann wird abgewartet, ob innerhalb der Aufgebotsfrist Anmeldungen bei Gericht eingehen. Anschließend entscheidet das Gericht über den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses.
Durchgeführt wird das Verfahren durch den Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Welches Amtsgericht dies ist, hängt davon ab, worauf sich das Aufgebot im Einzelfall bezieht.
Rechtsgrundlagen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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§§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1970 bis 1974 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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§§ 6, 13, 66, 67 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
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§§ 13, 66, 67 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
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§ 110 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Rechtsbehelf
Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann gemäß § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb einer Frist von einem Monat ab seiner öffentlichen Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Ist der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern seit der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses nicht bereits fünf Jahre vergangen sind.
Stand:13.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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