Zivilprozess vor dem Amtsgericht; Informationen
In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten können Sie die Amtsgerichte anrufen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Im Zivilprozess vor den Amtsgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll des zuständigen Beamten der Rechtsantragstelle anzubringen. Eine Klageeinreichung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich.
Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte (insbesondere bei Nachbarschafts- und Ehrschutzstreitigkeiten) vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sein. Schlichter sind in Bayern alle Notarinnen und Notare, ferner bestimmte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von den Rechtsanwaltskammern als anerkannte Gütestellen zugelassen sind, sowie weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugelassene Gütestellen. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter www.justiz.bayern.de.
Kosten
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung mit einfacher Signatur, etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID, eingereicht werden.
Stand:10.12.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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