Verfahrensablauf
Die Klage kann schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtsantragstelle) angebracht werden. Zum Zwecke einer gütlichen Einigung der Parteien findet zunächst eine Güteverhandlung vor der bzw. dem Vorsitzenden statt.
Bei Geldforderungen kann der Erlass eines Mahnbescheids und - wenn kein oder nicht rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wird - der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden.
Besondere Hinweise
Für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit bestimmten Abweichungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit. Die Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar. Ein Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nur in engen Grenzen möglich, wenn die bzw. der Beklagte glaubhaft macht, dass ihr bzw. ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und sie bzw. er einen entsprechenden Antrag stellt.
Rechtsbehelf
Gerichtliche Entscheidungen beinhalten eine Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die jeweils geltende Frist ergibt.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Berufung kann nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder es sich um eine Bestandsstreitigkeit (z. B. Kündigung) handelt oder die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufung ist immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen betrifft. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate ab der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils der 1. Instanz, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. In bestimmten Fällen kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Sprungrevision an das Bundesarbeitsgericht (also ohne vorausgehendes Berufungsverfahren) eingelegt werden.
Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Frist für die Revision beträgt einen Monat, die Frist für deren Begründung zwei Monate.
Über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht. Alle Urteile und sonstigen Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar sind, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.